| Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung | 24. - 26.10.2025 | Winterbach |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2 Finanzen |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 23.10.2025, 20:38 |
FA2: Erstattungsordnung
Antragstext
Erstattungsordnung
Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der
erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges in der
Landesgeschäftsstelle durchgeführt.
Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über
den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurses beizufügen. Ausgezahlt wird
grundsätzlich in Euro.
Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer
Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.
Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen
entscheidet
in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.
1. Persönlicher Geltungsbereich
(a) Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder des Landesverbandes der
Grünen
Jugend Baden-Württemberg, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch
hierzu
befugte Personen oder Parteigremien des Landesverbandes als Delegierte oder
Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren.
Weiterhin haben ausdrücklich geladene Gäste das Recht, Fahrtkosten zu
Veranstaltungen der GJBW einzureichen.
(b) Erstattet werden nach dieser Ordnung Fahrtkosten zu Veranstaltungen, zu
denen
ausdrücklich eingeladen wurde und in der Einladung der Vermerk „Fahrtkosten
werden
erstattet“ aufgeführt ist. Darüber hinaus sollte die Einladung gezielt FINTA*
Menschen
ansprechen und es sollte immer angestrebt sein, dass mindestens die Hälfte der
Fahrtkosten an FINTA* Menschen erstattet werden.
(c) Von dieser Erstattungsordnung ausgenommen sind Angestellte und hauptamtlich
tätige
Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg. Aufwendungen für Dienstreisen
und
Dienstgänge im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis werden nach den
jeweils
gültigen steuerrechtlichen Vorschriften erstattet.
(d) Der Landesverband Grüne Jugend Baden-Württemberg ist Teilorganisation der
Landespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Sind Mitglieder der Grünen
Jugend Baden-Württemberg zugleich Mitglied der Landespartei Bündnis 90/DIE
GRÜNEN
Baden-Württemberg und werden diese durch Auftrag, Beschluss oder Wahl der
Parteigremien der Landespartei tätig, findet die Erstattungsordnung der
Landespartei Anwendung.
2. Sachlicher Geltungsbereich
(a) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die sich aus dem besonderen Auftrag,
Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen,
die über den besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen
und/oder auf die eigene Entscheidung des Mitglieds zurück gehen.
(b) Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind:
• Fahrtkosten
• Übernachtungskosten
• Sachkosten, wie Telefongebühren, Porti, Büromaterial, Bewirtung, Kosten der
Beförderung von Sachen durch private Transport- oder Zustellunternehmen (z.B.
UPS, DPD …), Informationskosten usw.
3. Fahrtkosten
(a) Erstattet werden:
● Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel zwischen Wohn- und Veranstaltungsort. Flugreisen werden
grundsätzlich nur nach vorheriger und gesonderter Genehmigung vom
geschäftsführenden Landesvorstand erstattet. Zusätzlich zu den Flugkosten
erstattet
die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg bei jeder Flugreise eine Spende durch
CO2 Kompensation. Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten
bis zu maximal 50 Prozent des normalen Fahrpreises (Flexpreis 2. Klasse)
einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC erstattet. Mitglieder sollten,
sofern
möglich, mit dem Regional- und Nahverkehr fahren. Fahrkarten der Kategorie Super
Sparpreis und Sparpreis können, sofern eine BahnCard 25 oder BahnCard 50
vorliegt,
vollständig erstattet werden. Platzreservierungen und Liegewagengebühren werden
erstattet, Nachlöse- und Umtauschgebühren nicht.
Die Fahrt mit Fernreisebussen und Privatbahnanbietern wird erstattet, wenn der
Preis
nicht den des Bahncard 50 Tarif der gleichen Strecke übersteigt. Dabei ist ein
Preisvergleich beizulegen. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, überhöhte Aufwendungen
können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden.
Eventuelle Abweichungen zwischen Wohnort und Start- bzw. Zielort auf der
Fahrkarte sind zu erklären. Fahrten außerhalb Baden-Württembergs bedürfen der
Genehmigung des geschäftsführenden Landesvorstands.
Mitglieder der GJBW, die innerhalb Deutschlands, aber nicht in Baden-Württemberg
wohnen, haben ein Anrecht auf Erstattung der Reisekosten zu
Landesmitgliederversammlungen, zu anderen Veranstaltungen können in vom
geschäftsführenden Landesvorstand zu entscheidenden Ausnahmefällen Fahrtkosten
erstattet werden. Entstehen durch die Inanspruchnahme pauschaler Ermäßigungen
(z.B. Bahncard) zusätzliche Aufwendungen, werden diese je nach Umfang der
Beauftragung ganz oder nur anteilig erstattet und sind gesondert und vor
Inanspruchnahme zu genehmigen.
● Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur
Ausführung
des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die
Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war.
● Die tatsächlich nachgewiesenen Park- und Straßenbenutzungsgebühren. Andere
Nebenkosten der Fahrttätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen für
Insassen- und Unfallversicherung bedürfen der besonderen und vorherigen
Genehmigung. Strafgebühren werden nicht erstattet.
● Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gelten folgende Pauschalsätze: PKW
Euro
0,20/km
● Mitglieder des Landesvorstands wird das Jugendticket BW erstattet. Sofern die
Person keinen Anspruch auf das Jugendticket BW hat, werden ebenfalls die Kosten
für das Deutschlandticket erstattet.
● Mitgliedern des Landesvorstands wird eine MyBahnCard 50 erstattet.
4. Übernachtungskosten
(a) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten mit
Frühstück bis zu 120 Euro je Übernachtung für Mitglieder des Landesvorstandes
und der
Landesgeschäftsstelle. Dabei sind bei der Buchung günstige
Übernachtungsmöglichkeiten
wie z.B. Jugendherbergen zu bevorzugen. Höhere Übernachtungskosten oder
Übernachtungskosten von anderen Mitgliedern des Verbandes bedürfen der
gesondertenGenehmigung des geschäftsführenden Landesvorstandes.
(b) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten
des
Landesverbandes.
5. Sachkosten
Erstattet werden:
(a) im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Der Zusammenhang zu
Auftrag,
Beschluss oder Wahlamt bzw. die Teilnahme an Veranstaltungen nach 1 (b) dieser
Erstattungsordnung ist auf dem Beleg kenntlich zu machen.
(b) Ohne Einzelnachweis pauschal Kosten für Telefon der Mitglieder des
geschäftsführenden Landesvorstandes in Höhe von monatlich bis zu 20,00 Euro und
für WLAN mit monatlich bis zu 14,00 Euro, der übrigen Mitglieder des
Landesvorstandes in Höhe von monatlich bis zu je 15,00 Euro für Telefon- und
WLAN-Kosten.
(c) Bei Bewirtungskosten ist der Tag und die Veranlassung der Bewirtung sowie
die Namen der teilnehmenden Personen auf dem Beleg gesondert auszuweisen.
Erfolgte die Bewirtung in Gaststätten werden nur maschinell erstellte und
registrierte Belege anerkannt. Alkohol-beinhaltende Getränke werden nicht
erstattet.
(d) Spesen sollten sofern möglich vegan sein. Produkte, die Palmöl oder
Palmfette
beinhalten, sollten insofern möglich vermieden werden. Fleisch beinhaltende
Produkte
werden nicht erstattet.
6. Genehmigung
Aufwendungen, die der vorherigen und gesonderten Genehmigung bedürfen, sind von
der
Anspruchsberechtigten bei der hierzu zuständigen befugten Person
(Schatzmeister*in) oder dem hierfür zuständigen Parteigremium (in der Regel
geschäftsführender Vorstand) zu beantragen und zu begründen. Die Genehmigung
oder Ablehnung des Antrages ist zu
protokollieren.
7. Abrechnung
Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt zu dem
die
Kosten entstanden sind in der Landesgeschäftsstelle, oder über das entsprechende
Online-Formular einzureichen. Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach
Nachweis besonderer Gründe der Anspruchsberechtigten erstattet und benötigen
einen Beschluss des Landesvorstandes.
8. Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Spende an den Landesverband Grüne
Jugend Baden-Württemberg
Die Anspruchsberechtigte kann auf die Erstattung der geltend gemachten
Aufwendungen
ganz oder teilweise zu Gunsten einer Spende an den Landesverband verzichten. Die
Spend durch ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung muss unter
Nennung des Spenden und ggf. Auszahlungsbetrages schriftlich auf der Abrechnung
erklärt werden. Spenden an den Landesverband Grüne Jugend Baden-Württemberg als
Teilorganisation der Landespartei Bündnis90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind
als Spenden an politische Parteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
steuerbegünstigt.
9. Inkrafttreten
Diese Erstattungsordnung tritt mit Beschluss der Landesmitgliederversammlung der
Grünen Jugend und des Landesfinanzrates der Landespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg zum 13.10.2013 in Kraft. Damit wird die bis dahin gültige
Erstattungsordnung abgelöst. Änderungen beschlossen von der
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg am 13. Oktober
2019, vom Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg am 1.11.2021 und
23.11.2021, sowie vom Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg am
26.03.2023 und 04.11.2023, 21.04.2024, sowie bestätigt durch die
Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend zum 26.10.2025.
Begründung
erfolgt mündlich